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Mediation

Außergerichtliche Streitbeilegung

Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gütliche Wege der Einigung in Betracht zu ziehen.

MEDIATION
(Gütliche Schlichtung)
MEDIATOR

Die Mediation ist der freiwillige und von den Streitparteien getragene Versuch, mit Hilfe von fachlich ausgebildeten neutralen Vermittlern (Mediatoren) die Kommunikation zwischen ihnen zu fördern und eine selbst verantwortete Lösung zu finden. Diese Form der gütlichen Schlichtung von Zivilrechtsfällen wurde im Jahr 2003 durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz institutionalisiert und die Zivilprozessordnung entsprechend angepasst. Die Schlichtung von Streitfällen vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird vom Bundesministerium für Justiz durch die Bereitstellung von Listen entsprechend ausgebildeter Mediatoren unterstützt.

MEDIATOREN sind unabhängige Fachleute, die im Interesse der beteiligten Streitparteien tätig werden. Sie haben eine entsprechende Mediatorenausbildung absolviert und kennen die rechtlichen und psychosozialen Grundlagen der Mediation. Die Parteien müssen die Auswahl eines bestimmten Mediators selbst vornehmen. Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater bzw. Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein.

Im Rahmen der Mediation hat der Mediator u.a. folgende Verpflichtungen:

Der Mediator …

  • darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden,
  • hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation als auch über die Form, in die das Ergebnis der Mediation gefasst werden muss, aufzuklären und muss die Mediation selbst durchführen,
  • muss die wesentlichen Daten der Schlichtung schriftlich festhalten und sieben Jahre aufbewahren,
  • ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden.

Die Durchführung einer Mediation durch einen eingetragene Mediatoren unterbricht die Verjährung sowie sonstige Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. Im Gegensatz zu Gerichtsverfahren sind die Kosten der Mediation vom Streitwert unabhängig. Sie werden nach Zeitaufwand des Mediators verrechnet und von den Streitparteien bezahlt. Finden die Parteien im Rahmen einer erfolgreich durchgeführten Mediation zu einer gemeinsamen Lösung, endet die Mediation mit einem außergerichtlich. Andernfalls steht den Parteien weiterhin der Klagsweg offen.

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